Wenn Sie als private Pflegekraft oder als Angehöriger einen pflegebedürftigen Menschen pflegen, sollten Sie auch Urlaub machen können. Außerdem könnten Sie wegen einer Erkrankung ausfallen. In diesen Fällen übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für eine Ersatzpflege. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der ersten Verhinderungspflege mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten in Höhe von
a) bis zu 1.612 Euro, sofern die Ersatzpflege erwerbsmäßig oder durch eine Pflegeperson durchgeführt wird, die nicht bis zum zweiten Grad mit dem Pflegebedürftigen verwandt oder verschwägert ist und nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt. Oder
b) 150 % des Pflegegeldes für die festgestellte Pflegestufe, sofern ein bis zum zweiten Grad Verwandter/Verschwägerter oder eine Person, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft lebt, pflegt. In diesem Fall können von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, bis zu einer Höhe von 1.612 Euro übernommen werden.
Verhinderungspflege kann bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Wird gemäß der Kriterien nach a) gepflegt, können bis zu 50 % des Leistungsbetrages für Kurzzeitpflege, also bis zu 806 Euro zusätzlich, für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Diese 50 % stehen dann aber nicht mehr für eine Kurzzeitpflege zur Verfügung. Die Verhinderungspflege kann dadurch auf bis zu 150 % des bisherigen Betrages ausgeweitet werden.
Während der Verhinderungspflege wird bis zu vier Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit