Das Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe ist verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht erklärte am Mittwoch die im Strafrechtrechtsparagrafen 217 festgeschriebene Regelung für nichtig, mit der die „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ unter Strafe gestellt worden war.

Damit waren die Verfassungsbeschwerden von schwer kranken Menschen, Ärzten und Sterbehilfevereinen erfolgreich. Diese hatten vor dem höchsten deutschen Gericht gegen den Strafrechtsparagrafen 217 geklagt, weil sie ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht oder ihre Berufsfreiheit verletzt sehen. Paragraf 217 stellt die „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ unter Strafe. Verstöße werden mit einer Geldstrafe oder einer bis zu dreijährigen Haftstrafe geahndet. (AFP, epd)