Sowohl zeitlich als auch regional verändert sich die Pandemielage stetig. Die Versorgung von Pflegebedürftigen durch ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen sowie die häusliche Versorgung von Pflegebedürftigen durch pflegende Angehörige oder Angebote zur Unterstützung im Alltag kann daher vielfach noch nicht im Normalbetrieb erbracht werden. Es ist daher angezeigt und im Interesse aller Beteiligten, die pflegerische Versorgung insbesondere durch relativ unbürokratische Kostenerstattungsverfahren und weitere coronabedingte Sonderregelungen in der noch immer anhaltenden und risikobehafteten Gefährdungssituation weiterhin sicherzustellen. Aus vorgenannten Gründen wird auf Grund der Verordnungsermächtigung nach § 152 SGB XI die Geltungsdauer verschiedener, coronabedingt getroffener Regelungen um weitere drei Monate bis einschließlich 31. Dezember 2021 verlängert.

Folgende Maßnahmen werden gemäß der neuen Verordnung bis einschließlich 31. Dezember 2021 angeordnet:

– die Möglichkeit der Pflegebegutachtung ohne Untersuchung des Versicherten in seinem Wohnbereich aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen und auf Grundlage strukturierter telefonischer oder digitaler Befragung (§ 147 Absatz 1 und 6 SGB XI),

– die Durchführung der Beratungsbesuche gemäß § 37 Absatz 3 SGB XI telefonisch, digital oder per Videokonferenz, wenn die oder der Pflegebedürftige dies wünscht (§ 148 SGB XI),

– die Pflicht zur Anzeige von wesentlichen Beeinträchtigungen der Leistungserbringung (§ 150 Absatz 1 SGB XI),

– die Erstattung von pandemiebedingt anfallenden außerordentlichen Aufwendungen und Mindereinnahmen für zugelassene Pflegeeinrichtungen (§ 150 Absatz 2 bis 4 SGB XI),

– die Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Pflegesachleistungen zur Vermeidung von Versorgungsengpässen (§ 150 Absatz 5 SGB XI), – die Erstattung von pandemiebedingt anfallenden außerordentlichen Aufwendungen und Mindereinnahmen für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 150 Absatz 5a SGB XI),

– der flexible Einsatz des Entlastungsbetrages bei Pflegegrad 1 (§ 150 Absatz 5b SGB XI) und

– die Möglichkeit der Übertragung der in den Jahren 2019 und 2020 nicht verbrauchten Beträge für die Leistung nach § 45b Absatz 1 Satz 1 SGB XI (§ 150 Absatz 5c SGB XI). – die Ausweitung des Anspruchs auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu insgesamt 20 Arbeitstage und nicht, wie regulär, für zehn Arbeitstage (§ 150 Absatz 5d SGB XI).